Mietrecht Heidelberg
Kanzlei König & Kollegen in Heidelberg
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Wir stehen Vermietern wie Mietern in rechtlichen Fragen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns und sichern Sie sich eine Erstberatung.
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Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr für Privatpersonen liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. USt. und richtet sich nach Umfang, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Streitwert.
Optimale Rechtsberatung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Heidelberg
Wir stehen Vermietern wie Mietern in rechtlichen Fragen zur Kündigung des Mietverhältnisses, Mieterhöhungen, Problemen bei der Abwicklung des Mietverhältnisses zur Seite.
Außerdem beraten wir Wohnungseigentümer umfassend in allen Fragen des Wohnungseigentumsrechts sowie bei dem An- und Verkauf von Immobilien.
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Tätigkeitsfelder im Mietrecht
Wir beraten sowohl Mieter als auch Vermieter bei…
- Mietvertrag Gewerberaummietvertrag und Wohnraummietvertrag,
- Wohnungsbindungsgesetz, öffentlich geförderter Wohnraum, AGB,
- Klauselkontrolle
- Mietvertragsparteien Mieter, Vermieter, Untermieter
- Mietzins Mietwucher, Preisbindung, Mietstaffel
- Mietminderung, Mietminderungserklärung, Mietminderungshöhe, Selbstvornahme, Zurückbehaltungsrecht
- Mieterhöhung: nach Mietspiegel, Gutachten, Indexmiete, Modernisierungsmieterhöhung
- Mietdauer: Kündigungsfrist, Befristung, Kündigungsverzicht, Verlängerungsklausel
- Mietmangel / Mietmängel:
- Mietkaution
- Schönheitsreparaturen
- Auszugsrenovierung und Einzugsrenovierung,
- Kündigung
- Kündigungsfolgeschaden
- Ersatzmieter
- Räumung, Räumungsklage und Vollstreckungsschutz
- Mietdauer
- Betriebskosten und Betriebskostenabrechnung
- Instandsetzungskosten
- Aufnahme Dritter (Lebensgefährte, Partner, Ehegatte)
- Betretungsrecht
- Vermieterwechsel
- Schadensersatz
- Grundbucheintragung
- Teilungserklärung (Gestaltung, Auslegung, Wirkung)
- Rechte und Pflichten, Haftung, Insolvenz
- Verwalter und Verwaltung (Bestellung, Abberufung, Verwaltervertrag, Pflichten, Rechte, ordnungsgemäße Verwaltung)
Beschlussfassung — Tagesordnung, - Störung des Gemeinschaftseigentums
Modernisierung - Sondereigentum, Alleineigentum, Gemeinschaftseigentum
- Eigentümerversammlung, Abstimmung, Einberufung
- Wohngeld und Hausgeld, Sonderumlage
- Jahresabrechnung
- Wirtschaftsplan Hausgeldabrechnung
- Instandsetzungsrücklage und Instandhaltungsrücklage
- Entziehungsklage, Anfechtungsklage,
- Beschlussanfechtung
- Eigentumsstörungen
- Überwuchs und Überhang
- Notwege und Leiterrecht
- Grenzzaun, Grenzbewuchs, Pflanzen
- Immissionen und Emissionen
- Nachbarstreitigkeiten
- Unterlassungsansprüche
- Schadensersatz
Team
Dennis
König
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Cosima
Christmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Melanie
Mussotter-Schwarz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Martin
Bender
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Michael
Meng
Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
FAQ Mietrecht & Corona
Mietrechtliche Fragen zum Thema Corona
Allgemeine Fragen
Müssen Mieter, wenn sie wegen angeordneter Kurzarbeit weniger verdienen, trotzdem ihre volle Miete zahlen?
Insofern hat sich auch in der Coronakrise nichts geändert. Mieter sind weiter verpflichtet, ihre volle Miete zu zahlen. Kommt es trotzdem zu Mietrückständen, ist der Vermieter allerdings — abweichend von der allgemeinen gesetzlichen Regelung — wegen Zahlungsrückständen in der Zeit vom 01.04.2020 – 30.06.2020 nicht berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Das gilt allerdings nur, wenn die ausbleibenden Zahlungen durch die Coronakrise entstanden sind. Das muss der Mieter dem Vermieter im Einzelnen belegen und glaubhaft machen. Gelingt dem Mieter das nicht oder bestehen Rückstände schon aus einer Zeit vor der Coronakrise, ist das Kündigungsrecht des Vermieters nicht eingeschränkt. Bei dem Nachweis, dass der Mieter nur aufgrund der Corona Pandemie nicht zahlen kann, ist er auch verpflichtet nachzuweisen, dass er über keine Ersparnisse verfügt, die er für die Mietzahlungen einsetzen könnte. Zu beachten ist außerdem, dass, wenn mehrere Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben, alle zur Zahlung der Miete verpflichtet sind und damit auch alle verpflichtet sind, gegebenenfalls darzulegen, dass sie aufgrund der Coronakrise nicht in der Lage sind, die volle Miete aufzubringen.
Gelten die durch die Coronakrise geschlossenen Kündigungsbeschränkungen nur für Privatwohnungen oder auch für gewerbliche Mietverhältnisse?
Die vorstehenden unter Ziffer 1 dargelegten Grundsätze gelten nicht nur für Mieter von privaten Wohnungen, sondern auch für gewerbliche Mietverträge über Geschäfts- und Gewerberäume, Büros, Gaststätten und Läden sowie Pachtverträge.
Was ist, wenn der Vermieter dem Mieter nicht glaubt, dass lediglich wegen der Corona Krise die Miete nicht oder nicht voll gezahlt wird und wegen Zahlungsrückstand kündigt?
Dann muss das Gericht im Prozess klären, was die Gründe der Nichtzahlung sind. Stellt das Gericht fest, dass die Mietrückstände ausschließlich Ursache in der Corona Krise haben, wird die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen werden.
Was wird passieren, wenn der Mieter infolge der Pandemie auch nach Juni 2020 noch nicht wieder voll zahlen kann?
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Möglichkeit, die das zunächst bis zum 30.06.2020 befristete Mieterschutzgesetz regelt, durch Rechtsverordnung zunächst für weitere 3 Monate und gegebenenfalls auch darüber hinaus verlängert werden wird.
Was kann ich als Vermieter tun, wenn ich wegen ausbleibender Mieten meine eigenen laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann?
Das Gesetzespaket sieht auch im Bereich von Verbraucherdarlehen Schutzmaßnahmen, wie etwa Stundungen der Zahlungsraten, vor. Insbesondere wird durch die neue gesetzliche Regelung verhindert, dass die Banken Darlehenskündigen bei Zahlungsrückständen des Vermieters erklären. Voraussetzung ist allerdings, dass nachgewiesen werden kann, dass die Zahlungsrückstände ihre Ursache in der Corona Krise haben. Die Frage, ob der Vermieter Verbraucher oder Unternehmer ist, muss jeweils im Einzelfall geklärt werden. Denn auch eine (umfangreiche) Vermietung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung kann als unternehmerische Tätigkeit gewertet werden.
FAQ Mietrecht Heidelberg
Lernen Sie unsere Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Heidelberg kennen
Frau Melanie Mussotter-Schwarz, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus Heidelberg, berät unsere Mandanten allumfassend und präzise. Ob Eigentümer, Mieter oder Unternehmen — Frau Musotter-Schwarz ist für Sie da! Ihre Hingabe für diesen Bereich spiegelt sich in den zahlreichen positiven Bewertungen unserer anderen zufriedenen Mandanten wider. Lassen Sie sich in einer kostenlosen Beratung informieren!
Wofür ist die Unterstützung von einem Anwalt erforderlich?
Nicht immer, wenn man einen Anwalt konsultiert, streitet man sich mit jemandem. Oft geht es auch um Formalien im Bezug auf das Mietrecht und dem Mietverhältnis, wie die Hilfe beim Aufsetzen von geeigneten Mietverträgen. So werden Fehler vermieden und mögliche Rechtsstreits von Anfang an verhindert. Wohnungseigentümern, die ihre Wohnungen vermieten wollen, wird hier natürlich gleichermaßen geholfen.
Ich habe ein Problem mit einem Mieter, was soll ich tun?
Oft ist es bei Streitigkeiten wichtig, wie Sie vorgehen. Nicht nur die Wortwahl innerhalb der Korrespondenz, auch das Einhalten der Fristen spielt im Mietrecht eine wichtige Rolle. Damit Sie keine Fehler machen, die Ihnen der Vermieter im Nachhinein ankreiden kann, lassen Sie sich von unserem Fachanwalt für Mietrecht beraten. Eine Beratung kann Ihnen häufig viele Kopfschmerzen sowie Kosten ersparen. Genau wie andere Rechtsgebiete ist es im Mietverhältnis oft undurchsichtig und kann viel Geld kosten, wenn man unüberlegt vorgeht.
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