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Reiserecht
OPTIMALE RECHTSBERATUNG im Reiserecht DURCH FACH- UND RECHTSANWÄLTE
Wir beraten Sie umfangreich in allen praxisrelevanten Themen des Reiserechts insbesondere bei Entschädigungsansprüchen und Reisemängel, sowie beim Reiserecht für Veranstalter.
Wir sind eine Partnerkanzlei im Netzwerk der DIRO, eine der größten nationalen wie auch internationalen Anwaltskooperationen mit über 170 angeschlossenen Kanzleien. Hierdurch können wir unseren Mandanten bundesweit eine qualifizierte Rechtsvertretung anbieten.
Tätigkeitsfelder im Reiserecht
Wir beraten sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter bei…
Entschädigungsansprüche
- Reisepreisminderung
- Schadensersatz
- Verdienstausfälle
Reisemängel
- Zug- & Flugausfälle
- Zug- & Flugverspätungen
- Probleme mit Reisebüros
- Gepäckverlust
Reiserecht für Veranstalter
- Probleme mit Partnerunternehmen
- Verträge mit Leistungsträgern
- Vermietung von Ferienwohnungen & ‑häuser
Rechtsgebiete
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht,
Verkehrsrecht & Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
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Lernen Sie unser Team kennen
Dennis König
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Cosima Christmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Melanie Mussotter-Schwarz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Martin Bender
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
So erreichen Sie uns
Langer Anger 7
69115 Heidelberg
Sie finden unsere Kanzlei in Heidelberg in der Bahnstadt unweit des Bahnhofs.
Wir bieten Ihnen einen barrierefreien Zugang und kostenfreie Parkplätze in unserer Tiefgarage.
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30.01.2020
24.01.2020
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FAQ zur Corona-Krise
Reiserechtliche Fragen zum Thema Corona
Allgemeine Fragen:
Ich habe eine Pauschalreise gebucht. Kann ich diese kostenfrei stornieren?
Eine kostenfreie Stornierung der Reise ist immer dann möglich, wenn die Anreise oder Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt dabei als sicherlich gewichtiges Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung bis zum 3. Mai 2020 ausgegeben.
Reisen, die nach diesem Zeitpunkt stattfinden sollen und bei denen daher unklar ist, ob die Reisewarnung bzw. die außergewöhnlichen Umstände noch im Zeitpunkt des Antritts der Reise bestehen, können (noch) nicht kostenfrei stornieren. Hier empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der Lage abzuwarten.
Bekomme ich Geld zurück, wenn meine Reise früher abgebrochen wurde?
Ich habe ein Hotel/eine Ferienwohnung in Deutschland gebucht. Kann ich kostenfrei stornieren?
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Aufgrund der Einstufung der Gefährdungslage durch das Robert-Koch-Institut als sehr hoch für ganz Deutschland sowie dem in vielen Bundesländern umgesetzten Verbot, Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken anzubieten, könnte ein solches fristloses Kündigungsrecht gegeben sein.
Jedenfalls, wenn Hotels aufgrund von Zufahrtverboten gar nicht angefahren werden können, könnte der Mieter auch argumentieren, dass der Vermieter ihm die Mietsache schon gar nicht für den Gebrauch zur Verfügung stellt.
Muss ich einen Gutschein annehmen?
Eine rechtliche Verpflichtung des Reisenden, einen Gutschein anzunehmen, besteht – sofern der Reisende einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung hat – nicht. Besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung des gezahlten Betrages, sondern handelt es sich um ein reines Kulanzangebot des Anbieters, ist die Erstattung in Form eines Gutscheins zulässig.
Aber Vorsicht: Die Bundesregierung will diese Gutscheinlösung ermöglichen.
Kunden sollen für gebuchte Reisen, Flüge und Veranstaltungen, die aufgrund der Corona Epidemie abgesagt wurden, künftig Gutscheine erhalten. Auf diese Weise sollen Veranstalter vor hohen Schulden und Insolvenzen bewahrt werden. Für diese Regelung bedarf es aber teilweise europarechtlicher Lösungen, so beim Pauschalreiserecht und bei den Erstattungsansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Europäische Kommission selbst erörtert derzeit entsprechende Maßnahmen.
Die Regelung soll — Stand 20.04.2020 — wie folgt aussehen:
Alle Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Hat der Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten.
Auch die Gutscheine selbst sollen gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert sein. Ebenso soll es Härtefallklauseln für alle Kunden geben, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist.
Wie verhält es sich, wenn ich meine Reise direkt im Ausland und nicht über eine deutsche Reiseagentur gebucht habe?
In diesem Fall gilt in der Regel nicht das Deutsche Reiserecht sondern das jeweilige Recht des Landes des Aufenthalts.
In vielen europäischen Ländern wurden im Zuge der Corona Krise Sonderregelungen erlassen, oft zum Schutz des heimischen Tourismussektors. Diese Sonderregelungen sind landesspezifisch und müssen nach konkreter Situation geprüft werden. Manche Länder haben Gutscheinregelungen erlassen, die vom Kunden zumindest zeitweise akzeptiert werden müssen. Auch die verzögerte Rückzahlung von geleisteten Abschlägen kann vorgesehen sein (Beispiel Frankreich).
Generelle Empfehlung: Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Auswirkungen die im Reiseland erlassenen Vorschriften auf die Stornierung der Reise haben.