ARBEITSRECHT
Kanzlei König & Kollegen in Heidelberg
Erstberatung Sichern
durch die Rechtsanwälte Dennis König & Martin Bender (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Kompetente Beratung und Vertretung bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung, von Verträgen, Zeugnissen, Abmahnungen oder anderen arbeitsrechtlich relevanten Themen.
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✔️langjährige Berufserfahrungen
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Arbeitsrecht
OPTIMALE RECHTSBERATUNG im Arbeitsrecht DURCH FACH- UND RECHTSANWÄLTE
Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in allen praxisrelevanten Themen des Arbeitsrechts insbesondere bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, der Abmahnung, Problemen bei der Erteilung eines Zeugnisses, Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen, einem Betriebsüberg oder der Insolvenz des Arbeitgebers.
Wir sind eine Partnerkanzlei im Netzwerk der DIRO, eine der größten nationalen wie auch internationalen Anwaltskooperationen mit über 170 angeschlossenen Kanzleien. Hierdurch können wir unseren Mandanten bundesweit eine qualifizierte Rechtsvertretung anbieten.
Tätigkeitsfelder im Arbeitsrecht
Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei…
- Sonderurlaub
- Urlaub und Urlaubsantrag
- Wiedereingliederung
- Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement
- Insolvenz des Arbeitgebers
- Insolvenzgeld und Insolvenzausfallgeld
- Arbeitszeugnis
- Arbeitsvertrag
- Gehalt, Lohn, Bonus,
- Weihnachtsgeld
- Urlaubsgeld
- Urlaubsentgelt
- Befristeter Arbeitsvertrag
- steuerfreie Zulagen
- Eingruppierung
- Mutterschutz
- Elternzeit
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
- Befristung
- Insolvenzausfallgeld
- Arbeitnehmerüberlassung
- Kündigung
- Kündigungsschutz
- betriebsbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung
- fristlose, außerordentliche Kündigung
- Lohnabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung
- Sozialversicherung
- Arbeitszeitgesetz
- Nachtschichtzuschlag, Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag
- Betriebsvereinbarung
- Tarifvertrag, Manteltarifvertrag
- Schwangerschaft
- Sonderkündigungsschutz
- Schwerbehinderung
- Abmahnung
- Kurzarbeit
- Minijob
- geringfügige Beschäftigung
- Arbeitslosengeld I
- Sperrzeit
- Krankenschein
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Krankengeld
- Versetzung
- Arbeitszeit
- Arbeitsbedingungen
- Betriebsratsanhörung
- Betriebsverfassung
- Betriebsstilllegung
- Betriebsfrieden
- Betriebsferien
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
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Rechtsgebiete
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht,
Verkehrsrecht & Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
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Dennis König
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Cosima Christmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Melanie Mussotter-Schwarz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Martin Bender
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Langer Anger 7
69115 Heidelberg
Sie finden unsere Kanzlei in Heidelberg in der Bahnstadt unweit des Bahnhofs.
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30.01.2020
24.01.2020
Karin Ripperger
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19.09.2019
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Unsere Partner
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FAQ zur Corona-Krise
Arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Corona
Allgemeine Fragen:
Darf der Arbeitgeber, weil durch den Shutdown weniger Arbeit anfällt, von sich aus einfach Urlaub anordnen?
Auch bereits genehmigter Urlaub kann wegen der Corona Krise nicht einfach einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden.
Was ist, wenn der Arbeitgeber einen nach überstandener Coronaerkrankung wieder genesenen Arbeitnehmer nur weiter beschäftigen will, wenn ein negativer Test verliegt, wegen der begrenzten Testkapazität der Arbeitnehmer aber einen solchen Test nicht beibringen kann?
Wegen der zurückgegangenen Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund des Shutdowns verlangt der Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmer zu Hause bleiben und Minusstunden aufbauen.
Kann der Arbeitgeber ohne weiteres Kurzarbeit anordnen?
Damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann, muss diese Berechtigung entweder im Arbeitsvertrag geregelt sein oder sich aus einem Tarifvertrag ergeben.
Denkbar ist auch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.
Liegen alle diese Voraussetzung nicht vor, bleibt nur eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Dieser muss aber nicht zustimmen, weil das Kurzarbeitergeld deutlich geringer ist als das Nettoarbeitsentgelt.
Wie können Arbeitgeber besonderen Einsatz ihrer Mitarbeiter während der Corona Krise honorieren?
Diese Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Ein konkreter Nachweis, dass es sich für den Ausgleich besonderer Leistungen während der Corona Krise handelt, muss nicht geführt werden. Bei entsprechenden zusätzlichen Zahlungen wird gesetzlich unterstellt, dass es sich um eine Beihilfe und Unterstützung als Anerkennung für besondere Leistungen während der Corona Krise handelt.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen allerdings nicht unter neue Regelung.
Liegen alle diese Voraussetzung nicht vor, bleibt nur eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Dieser muss aber nicht zustimmen, weil das Kurzarbeitergeld deutlich geringer ist als das Nettoarbeitsentgelt.
Fragen zum Home Office:
Der Arbeitnehmer möchte gern im Home Office arbeiten. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Möglichkeit der Arbeitsleistung auf Dauer zur Verfügung zu stellen?
Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag eingeräumt wurde, dass gelegentlich Arbeit im Home Office erfolgen darf. Daraus ergibt sich nämlich nicht der Anspruch, auf Dauer im Home Office eingesetzt zu werden.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden, wenn generell Home Office in der Krise angeordnet wird?
Wie sieht die Versicherung bei Home Office aus?
Auch hinsichtlich der Schäden an den eingesetzten Arbeitsgeräten (Computer) des Arbeitgebers gelten keine Besonderheiten. Es gilt das Gleiche, wie bei einer Tätigkeit im Betrieb.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Arbeitnehmer seinen eigenen Computer einsetzt, den er dann für die betrieblichen Belange genauso wie für seine privaten Belange einsetzt. Kommt es dabei zu selbst verschuldeten Schäden (beispielsweise durch einen Virus, der bei der privaten Nutzung auf den Rechner gekommen ist), kann eine Haftung des Arbeitnehmers gegeben sein.
Fragen zum Datenschutz:
Sind Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre private Telefon- oder Handynummer anzugeben?
Wegen derzeit oft kurzfristig notwendiger Planungen wird das aber empfohlen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer sich weigert, dürfen ihm daraus allerdings keine Nachteile entstehen, es ist vielmehr Aufgabe des Arbeitgebers den Informationsfluss zu dem Arbeitnehmer (z. B. per Post) zu sichern.
Etwas anderes gilt, wenn einvernehmlich Arbeit im Homeoffice erfolgt. Aus dieser Vereinbarung dürfte sich ergeben, dass dann auch die Mail- und Telefondaten dem Unternehmen bekannt gegeben werden müssen.
Ist der Arbeitgeber berechtigt, Informationen über kranke Arbeitnehmer an die zuständigen Behörden weiterzugeben?
Von sich aus ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt. Bei Anfragen der zuständigen Ordnungsbehörden und Gesundheitsämter, die für die Verhängung von Quarantäneanordnungen zuständig sind, wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber sogar zu den Angaben verpflichtet ist.
Ist es dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer zu erfolgten Coronatests zu befragen?
Ist es erlaubt, dass vor Betreten des Betriebes Fiebermessungen durch den Arbeitgeber angeordnet werden?
Wenn ein begründeter Coronaverdacht besteht, geht die herrschende Meinung derzeit davon aus, dass ein entsprechender Fiebertest, der Indizien für eine Coronainfektion belegen kann, zulässig ist.
Eine Speicherung der Daten ist allerdings nicht zulässig.
Grundsätzlich wird geraten, mit den Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat oder der Personalvertretung dazu eine generelle Verfahrensbeschreibung festzulegen.
Fragen zum Entgeltfortsetzung:
Was ist, wenn der Arbeitnehmer sich an dem Coronavirus angesteckt hat?
Der Arbeitnehmer ist erkrankt und hat damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie bei jeder Erkrankung.
Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Muss der Arbeitgeber zahlen, wenn der Arbeitnehmer unter Quarantäne steht?
Der Arbeitnehmer hat aber einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber ist insofern zunächst zahlungsverpflichtet, erhält das Geld aber von der zuständigen Behörde erstattet.
Wer muss bezahlen, wenn der Betrieb insgesamt geschlossen wird?
Wird der Betrieb aufgrund eigener Entscheidung des Arbeitgebers ohne behördliche Anordnung geschlossen, verlieren die Arbeitnehmer nicht ihren Anspruch auf Lohnzahlung.
Anders, wenn eine behördliche Schließung des Betriebs angeordnet ist. Der Arbeitgeber kann und darf den Arbeitnehmer dann nicht mehr beschäftigen und muss auch den Lohn nicht weiterzahlen.
In diesem Fall gibt es aber ebenfalls die Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Was ist mit dem Lohn, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil sein Kind erkrankt ist?
Letzendlich ergeben sich dann Ansprüche nach § 45 Abs. 3 SGB V.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, die Lohnkosten werden von der Krankenkasse übernommen. Diese Regelung gilt aber nur, wenn tatsächlich keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.