Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Kanzlei König & Kollegen in HEIDELBERG
Erstberatung
durch Rechtsanwältin Melanie Mussotter-Schwarz,
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wir stehen Vermietern wie Mietern in rechtlichen Fragen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns und sichern Sie sich eine unverbindliche Erstberatung.
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Miet- und Wohnungseigentumsrecht
OPTIMALE RECHTSBERATUNG im Miet- und Wohnungseigentumsrecht DURCH FACHANWÄLTE
Wir stehen Vermietern wie Mietern in rechtlichen Fragen zur Kündiung des Mietverhältnisses, der Mieterhöhung, Problemen bei der Abwicklung des Mietverhältnisses zur Seite.
Außerdem beraten wir Wohnungseigentümer umfassend in allen Fragen des Wohnungseigentumsrechts sowie bei dem An- und Verkauf von Immobilien.
Tätigkeitsfelder
Wir beraten Mieter als auch Vermieter bei…
- Mietvertrag Gewerberaummietvertrag und Wohnraummietvertrag,
- Wohnungsbindungsgesetz, öffentlich geförderter Wohnraum, AGB,
- Klauselkontrolle
- Mietvertragsparteien Mieter, Vermieter, Untermieter
- Mietzins Mietwucher, Preisbindung, Mietstaffel
- Mietminderung, Mietminderungserklärung, Mietminderungshöhe, Selbstvornahme, Zurückbehaltungsrecht
- Mieterhöhung: nach Mietspiegel, Gutachten, Indexmiete, Modernisierungsmieterhöhung
- Mietdauer: Kündigungsfrist, Befristung, Kündigungsverzicht, Verlängerungsklausel
- Mietmangel / Mietmängel:
- Mietkaution
- Schönheitsreparaturen
- Auszugsrenovierung und Einzugsrenovierung,
- Kündigung
- Kündigungsfolgeschaden
- Ersatzmieter
- Räumung, Räumungsklage und Vollstreckungsschutz
- Mietdauer
- Betriebskosten und Betriebskostenabrechnung
- Instandsetzungskosten
- Aufnahme Dritter (Lebensgefährte, Partner, Ehegatte)
- Betretungsrecht
- Vermieterwechsel
- Schadensersatz
- Grundbucheintragung
- Teilungserklärung (Gestaltung, Auslegung, Wirkung)
- Rechte und Pflichten, Haftung, Insolvenz
- Verwalter und Verwaltung (Bestellung, Abberufung, Verwaltervertrag, Pflichten, Rechte, ordnungsgemäße Verwaltung)
Beschlussfassung — Tagesordnung, - Störung des Gemeinschaftseigentums
Modernisierung - Sondereigentum, Alleineigentum, Gemeinschaftseigentum
- Eigentümerversammlung, Abstimmung, Einberufung
- Wohngeld und Hausgeld, Sonderumlage
- Jahresabrechnung
- Wirtschaftsplan Hausgeldabrechnung
- Instandsetzungsrücklage und Instandhaltungsrücklage
- Entziehungsklage, Anfechtungsklage,
- Beschlussanfechtung
- Eigentumsstörungen
- Überwuchs und Überhang
- Notwege und Leiterrecht
- Grenzzaun, Grenzbewuchs, Pflanzen
- Immissionen und Emissionen
- Nachbarstreitigkeiten
- Unterlassungsansprüche
- Schadensersatz
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- Mietvertrag Gewerberaummietvertrag und Wohnraummietvertrag,
- Wohnungsbindungsgesetz, öffentlich geförderter Wohnraum, AGB,
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- Mietvertragsparteien Mieter, Vermieter, Untermieter
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- Mietvertrag Gewerberaummietvertrag und Wohnraummietvertrag,
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Rechtsgebiete
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht,
Verkehrsrecht & Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Jetzt anrufen & direkt beraten lassen
Lernen Sie unser Team kennen
Dennis König
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Cosima Christmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Melanie Mussotter-Schwarz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Martin Bender
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
So erreichen Sie uns
Langer Anger 7
69115 Heidelberg
Sie finden unsere Kanzlei in Heidelberg in der Bahnstadt unweit des Bahnhofs.
Wir bieten Ihnen einen barrierefreien Zugang und kostenfreie Parkplätze in unserer Tiefgarage.
Mandantenmeinungen
30.01.2020
24.01.2020
Karin Ripperger
18.12.2019
Kann die Kanzlei mit gutem Gewissen weiter empfehlen und würde jederzeit auch wieder dorthin gehen.
19.09.2019
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Unsere Partner
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FAQ zur Corona-Krise
Mietrechtliche Fragen zum Thema Corona
Allgemeine Fragen zum Mietrecht:
Müssen Mieter, wenn sie wegen angeordneter Kurzarbeit weniger verdienen, trotzdem ihre volle Miete zahlen?
Kommt es trotzdem zu Mietrückständen, ist der Vermieter allerdings — abweichend von der allgemeinen gesetzlichen Regelung — wegen Zahlungsrückständen in der Zeit vom 01.04.2020 – 30.06.2020 nicht berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Das gilt allerdings nur, wenn die ausbleibenden Zahlungen durch die Coronakrise entstanden sind.
Das muss der Mieter dem Vermieter im Einzelnen belegen und glaubhaft machen. Gelingt dem Mieter das nicht oder bestehen Rückstände schon aus einer Zeit vor der Coronakrise, ist das Kündigungsrecht des Vermieters nicht eingeschränkt.
Bei dem Nachweis, dass der Mieter nur aufgrund der Corona Pandemie nicht zahlen kann, ist er auch verpflichtet nachzuweisen, dass er über keine Ersparnisse verfügt, die er für die Mietzahlungen einsetzen könnte.
Zu beachten ist außerdem, dass, wenn mehrere Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben, alle zur Zahlung der Miete verpflichtet sind und damit auch alle verpflichtet sind, gegebenenfalls darzulegen, dass sie aufgrund der Coronakrise nicht in der Lage sind, die volle Miete aufzubringen.
Gelten die durch die Coronakrise geschlossenen Kündigungsbeschränkungen nur für Privatwohnungen oder auch für gewerbliche Mietverhältnisse?
Was ist, wenn der Vermieter dem Mieter nicht glaubt, dass lediglich wegen der Corona Krise die Miete nicht oder nicht voll gezahlt wird und wegen Zahlungsrückstand kündigt?
Was wird passieren, wenn der Mieter infolge der Pandemie auch nach Juni 2020 noch nicht wieder voll zahlen kann?
Was kann ich als Vermieter tun, wenn ich wegen ausbleibender Mieten meine eigenen laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann?
Die Frage, ob der Vermieter Verbraucher oder Unternehmer ist, muss jeweils im Einzelfall geklärt werden. Denn auch eine (umfangreiche) Vermietung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung kann als unternehmerische Tätigkeit gewertet werden.