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Fach­an­walt für Miet­recht Heidel­berg

FACHANWÄLTIN FÜR MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
FACHANWALT FÜR MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Erst­beratung durch Rechts­an­wältin Melanie Mussotter-Schwarz, Fach­an­wältin für Miet- und Wohnungs­ei­gen­tums­recht & Rechts­an­walt Stefan Schö­ne­mann, eben­falls Fach­an­walt für Miet und Wohnungs­ei­gen­tums­recht.
Wir stehen Vermie­tern wie Mietern in recht­li­chen Fragen zum Miet- und Wohnungs­ei­gen­tums­recht zur Seite. Kontak­tieren Sie uns und sichern Sie sich eine Erst­beratung.

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ⓘ Die tele­fo­ni­sche oder persön­liche anwalt­liche Erst­beratung ist kosten­pflichtig.
Die Höhe der Erst­be­ra­tungs­ge­bühr für Privat­per­sonen liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. USt.
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Opti­male Rechts­be­ra­tung im Miet- und Wohnungs­eigentumsrecht in Heidel­berg

Wir stehen Vermie­tern wie Mietern in recht­li­chen Fragen zur Kündi­gung des Miet­ver­hält­nisses, Miet­erhö­hungen, Problemen bei der Abwick­lung des Miet­ver­hält­nisses zur Seite.

Außerdem beraten wir Wohnungs­ei­gen­tümer umfas­send in allen Fragen des Wohnungs­ei­gen­tums­rechts sowie bei dem An- und Verkauf von Immo­bi­lien.

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Termin
verein­baren

Kontak­tieren Sie uns per Telefon oder E Mail und wir verein­baren einen Termin für ein persön­li­ches Gespräch in unserer Kanzlei. Sie schil­dern uns Ihre Probleme & bereiten Ihre Unter­lagen vor.

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Tele­fo­ni­sche
Erst­beratung

Erläu­tern Sie uns Ihren Fall. Anschlie­ßend geben wir Ihnen eine Einschät­zung und Empfeh­lung für das weitere Vorgehen. Je nach Rechts­ge­biet werden Sie von den jewei­ligen Rechts­an­wälten beraten deren Kompe­tenz als Anwalt im gege­benen Fall liegt.

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Weiterer
Verlauf

Es liegt in Ihrer Hand. Entscheiden Sie, ob Sie uns das Mandat lang­fristig erteilen und uns als Anwalts­kanzlei für die Tätig­keit des Rechts­an­walt beauf­tragen möchten.

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Die Höhe der Erst­be­ra­tungs­ge­bühr für Privat­per­sonen liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. USt.
Montag bis Donnerstag von 9 bis 13 und 14 bis 16 Uhr
Freitag von 9 bis 15 Uhr

Tätig­keits­felder im Bereich Miet­recht

Wir beraten sowohl Mieter als auch Vermieter bei…

  • Miet­ver­trag Gewer­be­raum­miet­ver­trag und Wohn­raum­miet­ver­trag,
  • Wohnungs­bin­dungs­ge­setz, öffent­lich geför­derter Wohn­raum, AGB,
  • Klau­sel­kon­trolle
  • Miet­ver­trags­par­teien Mieter, Vermieter, Unter­mieter
  • Miet­zins Miet­wu­cher, Preis­bin­dung, Miet­staffel
  • Miet­min­de­rung, Miet­min­de­rungs­er­klä­rung, Miet­min­de­rungs­höhe, Selbst­vor­nahme, Zurück­be­hal­tungs­recht
  • Miet­erhö­hung: nach Miet­spiegel, Gutachten, Index­miete, Moder­ni­sie­rungs­miet­erhö­hung
  • Miet­dauer: Kündi­gungs­frist, Befris­tung, Kündi­gungs­ver­zicht, Verlän­ge­rungs­klausel
  • Miet­mangel / Miet­mängel:
  • Miet­kau­tion
  • Schön­heits­re­pa­ra­turen
  • Auszugs­re­no­vie­rung und Einzugs­re­no­vie­rung,
  • Kündi­gung
  • Kündi­gungs­fol­ge­schaden
  • Ersatz­mieter
  • Räumung, Räumungs­klage und Voll­stre­ckungs­schutz
  • Miet­dauer
  • Betriebs­kosten und Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung
  • Instand­set­zungs­kosten
  • Aufnahme Dritter (Lebens­ge­fährte, Partner, Ehegatte)
  • Betre­tungs­recht
  • Vermie­ter­wechsel
  • Scha­dens­er­satz
  • Grund­buch­ein­tra­gung
  • Teilungs­er­klä­rung (Gestal­tung, Ausle­gung, Wirkung)
  • Rechte und Pflichten, Haftung, Insol­venz
  • Verwalter und Verwal­tung (Bestel­lung, Abbe­ru­fung, Verwal­ter­ver­trag, Pflichten, Rechte, ordnungs­ge­mäße Verwal­tung)
    Beschluss­fas­sung — Tages­ord­nung,
  • Störung des Gemein­schafts­ei­gen­tums
    Moder­ni­sie­rung
  • Sonder­ei­gentum, Allein­ei­gentum, Gemein­schafts­ei­gentum
  • Eigen­tü­mer­ver­samm­lung, Abstim­mung, Einbe­ru­fung
  • Wohn­geld und Haus­geld, Sonder­um­lage
  • Jahres­ab­rech­nung
  • Wirt­schafts­plan Haus­geld­ab­rech­nung
  • Instand­set­zungs­rück­lage und Instand­hal­tungs­rück­lage
  • Entzie­hungs­klage, Anfech­tungs­klage,
  • Beschluss­an­fech­tung
  • Eigen­tums­stö­rungen
  • Über­wuchs und Über­hang
  • Notwege und Leiter­recht
  • Grenz­zaun, Grenz­be­wuchs, Pflanzen
  • Immis­sionen und Emis­sionen
  • Nach­bar­strei­tig­keiten
  • Unter­las­sungs­an­sprüche
  • Scha­dens­er­satz

Team

FAQ Miet­recht & Corona

Miet­recht­liche Fragen zum Thema Corona

Allge­meine Fragen

Müssen Mieter, wenn sie wegen ange­ord­neter Kurz­ar­beit weniger verdienen, trotzdem ihre volle Miete zahlen?

Inso­fern hat sich auch in der Coro­na­krise nichts geän­dert. Mieter sind weiter verpflichtet, ihre volle Miete zu zahlen. Kommt es trotzdem zu Miet­rück­ständen, ist der Vermieter aller­dings — abwei­chend von der allge­meinen gesetz­li­chen Rege­lung — wegen Zahlungs­rück­ständen in der Zeit vom 01.04.2020 – 30.06.2020 nicht berech­tigt, das Miet­ver­hältnis fristlos zu kündigen. Das gilt aller­dings nur, wenn die ausblei­benden Zahlungen durch die Coro­na­krise entstanden sind. Das muss der Mieter dem Vermieter im Einzelnen belegen und glaub­haft machen. Gelingt dem Mieter das nicht oder bestehen Rück­stände schon aus einer Zeit vor der Coro­na­krise, ist das Kündi­gungs­recht des Vermie­ters nicht einge­schränkt. Bei dem Nach­weis, dass der Mieter nur aufgrund der Corona Pandemie nicht zahlen kann, ist er auch verpflichtet nach­zu­weisen, dass er über keine Erspar­nisse verfügt, die er für die Miet­zah­lungen einsetzen könnte. Zu beachten ist außerdem, dass, wenn mehrere Mieter den Miet­ver­trag unter­schrieben haben, alle zur Zahlung der Miete verpflichtet sind und damit auch alle verpflichtet sind, gege­be­nen­falls darzu­legen, dass sie aufgrund der Coro­na­krise nicht in der Lage sind, die volle Miete aufzu­bringen.

Gelten die durch die Coro­na­krise geschlos­senen Kündi­gungs­be­schrän­kungen nur für Privat­woh­nungen oder auch für gewerb­liche Miet­ver­hält­nisse?

Die vorste­henden unter Ziffer 1 darge­legten Grund­sätze gelten nicht nur für Mieter von privaten Wohnungen, sondern auch für gewerb­liche Miet­ver­träge über Geschäfts- und Gewer­be­räume, Büros, Gast­stätten und Läden sowie Pacht­ver­träge.

Was ist, wenn der Vermieter dem Mieter nicht glaubt, dass ledig­lich wegen der Corona Krise die Miete nicht oder nicht voll gezahlt wird und wegen Zahlungs­rück­stand kündigt?

Dann muss das Gericht im Prozess klären, was die Gründe der Nicht­zah­lung sind. Stellt das Gericht fest, dass die Miet­rück­stände ausschließ­lich Ursache in der Corona Krise haben, wird die Räumungs­klage des Vermie­ters abge­wiesen werden.

Was wird passieren, wenn der Mieter infolge der Pandemie auch nach Juni 2020 noch nicht wieder voll zahlen kann?

Für diesen Fall hat der Gesetz­geber vorge­sehen, dass die Möglich­keit, die das zunächst bis zum 30.06.2020 befris­tete Mieter­schutz­ge­setz regelt, durch Rechts­ver­ord­nung zunächst für weitere 3 Monate und gege­be­nen­falls auch darüber hinaus verlän­gert werden wird.

Was kann ich als Vermieter tun, wenn ich wegen ausblei­bender Mieten meine eigenen laufenden Verbind­lich­keiten nicht mehr bedienen kann?

Das Geset­zes­paket sieht auch im Bereich von Verbrau­cher­dar­lehen Schutz­maß­nahmen, wie etwa Stun­dungen der Zahlungs­raten, vor. Insbe­son­dere wird durch die neue gesetz­liche Rege­lung verhin­dert, dass die Banken Darle­hens­kün­digen bei Zahlungs­rück­ständen des Vermie­ters erklären. Voraus­set­zung ist aller­dings, dass nach­ge­wiesen werden kann, dass die Zahlungs­rück­stände ihre Ursache in der Corona Krise haben. Die Frage, ob der Vermieter Verbrau­cher oder Unter­nehmer ist, muss jeweils im Einzel­fall geklärt werden. Denn auch eine (umfang­reiche) Vermie­tung im Rahmen der privaten Vermö­gens­ver­wal­tung kann als unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit gewertet werden.

FAQ Miet­recht Heidel­berg 

Lernen Sie unsere Fach­an­wältin für Miet- und Wohnungs­ei­gen­tums­recht in Heidel­berg kennen

Frau Melanie Mussotter-Schwarz, Fach­an­walt für Miet- und Wohnungs­ei­gen­tums­recht aus Heidel­berg, berät unsere Mandanten allum­fas­send und präzise. Ob Eigen­tümer, Mieter oder Unter­nehmen — Frau Musotter-Schwarz ist für Sie da! Ihre Hingabe für diesen Bereich spie­gelt sich in den zahl­rei­chen posi­tiven Bewer­tungen unserer anderen zufrie­denen Mandanten wider. Lassen Sie sich in einer umfas­senden Bera­tung infor­mieren!

Wofür ist die Unter­stüt­zung von einem Anwalt erfor­der­lich?

Nicht immer, wenn man einen Anwalt konsul­tiert, streitet man sich mit jemandem. Oft geht es auch um Forma­lien im Bezug auf das Miet­recht und dem Miet­ver­hältnis, wie die Hilfe beim Aufsetzen von geeig­neten Miet­ver­trägen. So werden Fehler vermieden und mögliche Rechts­streits von Anfang an verhin­dert. Wohnungs­ei­gen­tü­mern, die ihre Wohnungen vermieten wollen, wird hier natür­lich glei­cher­maßen geholfen.

Ich habe ein Problem mit einem Mieter, was soll ich tun?

Oft ist es bei Strei­tig­keiten wichtig, wie Sie vorgehen. Nicht nur die Wort­wahl inner­halb der Korre­spon­denz, auch das Einhalten der Fristen spielt im Miet­recht eine wich­tige Rolle. Damit Sie keine Fehler machen, die Ihnen der Vermieter im Nach­hinein ankreiden kann, lassen Sie sich von unserem Fach­an­walt für Miet­recht beraten. Eine Bera­tung kann Ihnen häufig viele Kopf­schmerzen sowie Kosten ersparen. Genau wie andere Rechts­ge­biete ist es im Miet­ver­hältnis oft undurch­sichtig und kann viel Geld kosten, wenn man unüber­legt vorgeht.

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